Vorsatzloses Sich-entfernen-vom Unfallort
Nach § 142 Absatz I StGB macht sich nicht strafbar, wer erst nach Verlassen des Unfallorts von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl (weiter) vom Unfallort entfernt.
OLG Hamburg, Beschluss vom 27. 3. 2009 - 3-13/09


