Eine direkte Umwandlung einer Atemalkohol- in eine Blutalkoholkonzentration ist zwar ausgeschlossen. Jeder Atemalkohol-Wert entspricht jedoch in gewissem Maß einem Blutalkohol-Wert, der in der Beweiswürdigung über den Umfang eines Nachtrunks - insbesondere bei widersprüchlichen Angaben des Angeklagten - zu berücksichtigen ist.
BGH, Beschluss vom 26. 1. 2010 - 5 StR 520/09


