Das Gericht muss in seinem Urteil Angaben zur Tatzeit machen, wenn die Tatzeit BAK durch Rückrechnung ermittelt wurde. Er gibt eine um 3:52 Uhr entnommenen Blutprobe eine BAK in Höhe von 1,38 Promille und errechnet das Gericht eine Tatzeit BAK nur von 1,88 Promille, dann muss das Gericht in dem Urteil die Tatzeit ebenfalls angeben.
Wie die Tatzeit in dem Urteil nicht angegeben, muss das Urteil aufgehoben werden, da eine Überprüfung der vorgenommene Rückrechnung ohne Angaben zur Tatzeit nicht möglich ist und auf diese Art und Weise nicht geklärt werden kann, ob sich das Gericht bei der vorgenommenen Rückrechnung an den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung orientiert hat.
BGH vom 22.06.2010, 4 STR 211/10


