Allein die schriftliche Bestätigung eines Unfallbeteiligten am Unfallort, dass sich ein Unfall ereignet hat und bei dem Zusammenstoß das Fahrzeug des anderen Beteiligten beschädigt wurde, ist weder als Schuldanerkenntnis noch als Schuldeingeständnis zu werten.
Durch diese schriftliche Bestätigung des Zeugen ist noch nicht geklärt, wer den Unfall verursacht hat.
AG Düsseldorf vom 15.10.2009, 56 C 9051/08


