Ein Unfallgeschädigter hat nur Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn er das beschädigte Fahrzeug zeitnah repariert bzw. ein Ersatzfahrzeug anschafft. Wird erst 1,5 Jahre nach dem Unfall ein neues Fahrzeug erworben, besteht kein Nutzungswille. Der Nutzungswille ist jedoch Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. (AG Gummersbach, Urteil vom 06.09.2010, 10 C 23/10)
Übertragbar ist diese Rechtsprechung ebenfalls auf den Anspruch auf Mietwagenkostenerstattung. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist nur zur Erstattung von Mietwagenkosten verpflichtet, wenn ein Nutzungswille besteht und eine zeitnahe Reparatur oder Ersatzwagenbeschaffung erfolgt.
Quelle: VRR 2010, 403



