Verkehrsrecht Nürnberg

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Rechtsprechung

Nutzungsausfall - kein Anspruch ohne Reparatur

Ein Unfallgeschädigter hat nur Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn er das beschädigte Fahrzeug zeitnah repariert bzw. ein Ersatzfahrzeug anschafft. Wird erst 1,5 Jahre nach dem Unfall ein neues Fahrzeug erworben, besteht kein Nutzungswille. Der Nutzungswille ist jedoch Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. (AG Gummersbach, Urteil vom 06.09.2010, 10 C 23/10)

Übertragbar ist diese Rechtsprechung ebenfalls auf den Anspruch auf Mietwagenkostenerstattung. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist nur zur Erstattung von Mietwagenkosten verpflichtet, wenn ein Nutzungswille besteht und eine zeitnahe Reparatur oder Ersatzwagenbeschaffung erfolgt.

Quelle: VRR 2010, 403

 

Wildunfall - Nicht bei Kollision mit Eichhörnchen

Nach einem Urteil des LG Coburg vom 29.06.2010, 23 O 256/09 muss die Teilkaskoversicherung für den Schaden des Autofahrers nicht aufkommen, wenn sich ermitteln lässt, dass der wirtschaftliche Totalschaden aufgrund einer Kollision mit einem Eichhörnchen entstanden ist.

Das Gericht entschied, dass die Teilkaskoversicherung den wirtschaftlichen Totalschaden nicht ersetzen muss, da es sich nicht um einen Wildunfall handle und somit nicht unter das versicherte Risiko fällt.

Es im Einzelfall daher immer wichtig zu prüfen, wann ein Wildunfall vorliegt, der durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt ist.
 

Unfall bei Tiefgaragenausfahrt

Kommt es zwischen einem aus einer Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeug und einem vorbeifahrenden Pkw zu einem Unfall, haftet der ausfahrende Autofahrer zu 60 %, obwohl das vorbeifahrende Fahrzeug zu schnell war.

Der aus der Tiefgarage ausfahrende Autofahrer nutzte den an der Ausfahrt montierten Verkehrsspiegel nicht, weshalb es zu einem Unfall mit einem zu schnell vorbeifahrenden Pkw kam. Den aus der Tiefgarage kommenden PKW-Fahrer hätte beim ausfahren eine besondere Sorgfaltspflicht getroffen, da seine Sicht zudem noch durch eine Mauer eingeschränkt war.

Landgericht Regensburg, Urteil vom 08.12.2009, Az.: 2 S 244/09

 

Schuldanerkenntnis am Unfallort

Allein die schriftliche Bestätigung eines Unfallbeteiligten am Unfallort, dass sich ein Unfall ereignet hat und bei dem Zusammenstoß das Fahrzeug des anderen Beteiligten beschädigt wurde, ist weder als Schuldanerkenntnis noch als Schuldeingeständnis zu werten.

Durch diese schriftliche Bestätigung des Zeugen ist noch nicht geklärt, wer den Unfall verursacht hat.

AG Düsseldorf vom 15.10.2009, 56 C 9051/08

 

Selbstbeteiligung bei Vollkaskoversicherung von Arbeitnehmer zu tragen

Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmer dazu verpflichten, die Selbstbeteiligung in Höhe von 500 € für die Vollkaskoversicherung im Schadensfall selbst zu übernehmen.

Regelt der Arbeitgeber im Überlassungsvertrag für das Dienstfahrzeug, dass der Arbeitnehmer bei einem selbst verursachten Unfall die Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung selbst zu übernehmen hat, damit kein Schadensbeweis durchgeführt werden muss, wird der Arbeitnehmer dadurch nicht unangemessen benachteiligt.

AG Hamburg vom 22.04.2008, 20 CA 174/07

 


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