Verkehrsrecht Nürnberg

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Defekter Timer der Standheizung berechtigt zum Rücktritt

Liegt ein erheblicher Mangel vor, ist der Käufer berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten. Bei der Frage nach der Erheblichkeit des Mangels kommt es entscheidend auf die Funktionsbeeinträchtigung und den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwand an.

Die Käuferin hatte ausdrücklich eine Standheizung mit Zeitschaltung bestellt. Von Anfang an funktionierte der Timer der Standheizung nicht richtig, weshalb das Fahrzeug zweimal für mehrere Wochen in der Werkstatt der Verkäuferin war, ohne dass der Mangel behoben werden konnte. Daraufhin erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wurde vom Landgericht abgelehnt, da der Mangel nach Auffassung des Gerichts unerheblich sei. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Landesgerichtes auf und ließ den Rücktritt vom Kaufvertrag zu, da es der Käuferin entscheidend auf die Standheizung mit Timerfunktion ankam. Unerheblich ist auch, dass bei einem Gesamtkaufpreis von rund 44.200 € lediglich rund 1.130 € auf die Standheizung inklusive Timer entfallen.

Nachdem die Käuferin ausdrücklich eine Standheizung mit Timer bestellt hat, geht das Interesse des Käufers an der Rückabwicklung des Kaufvertrages vor das Interesse des Verkäufers an der Aufrechterhaltung des Vertrages.

OLG Celle, Urteil vom 01.07.2009, 7 U 256/08