Lässt sich ein Mietwagenunternehmen nach einem Unfall die Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber abtreten, ist das im Mietwagenunternehmen berechtigt, diese Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
In seinem Urteil vom 31.01.2012 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegt, wenn eine Mietwagenunternehmen die an sich abgetretenen Ansprüche gerichtlich geltend macht. Diese Tätigkeit ist gem. § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt, da sie als Nebenleistung des Berufs- oder Tätigkeitsbildes des Handelnden anzusehen ist.
Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11




