Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09 -, DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = NJW 2010, 457 = BA 46, 437).
Quelle: VGH Hessen vom 06.10.2010, 2 B 1076/10




Auch wer betrunken Fahrrad fährt, riskiert seinen Führerschein. Zwar ist die Grenze der „erlaubten“ Promille höher als beim Führen eines Kraftfahrzeugs, aber wer mit 1,6 Promille und mehr am Lenker erwischt wird, muss mit einer Aufforderung zur MPU rechnen.