Verkehrsrecht Nürnberg

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OVG Koblenz, Urteil vom 18.03.2010, 10 A 11244/09.OVG

Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis mit einem deutschen Wohnsitzeintrag sind berechtigt, von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, wenn sie nicht zuvor Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, die ihnen entzogen wurde oder die eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war.

 

 

Die zuständige Führerscheinstelle wollte die tschechische Fahrerlaubnis des Betroffenen nicht anerkennen, da in dem Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen war. Gegenüber dem Betroffenen wurde ein Bescheid erlassen und das Recht abgesprochen, in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen.

 

Gegen das ablehnende Urteil des VG Koblenz legte der Betroffene erfolgreich Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz begründete seine Entscheidung damit, dass zwar ein im EU-Ausland erworbener Führerschein nicht anerkannt werden muss, wenn in dieser einen deutschen Wohnsitzeintrag enthält. Damit sei der Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erwiesen. Allerdings müsse zusätzlich die weitere Aberkennungsvoraussetzung vorliegen, dass dem Führerscheininhaber seine deutsche Fahrerlaubnis im Inland entzogen, eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war. Dies sei bei dem Betroffenen nicht der Fall, da er zuvor nie eine deutsche Fahrerlaubnis besessen habe.

Zur Entscheidung im Volltext.

 

 

Einen ähnlichen Fall hat das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 1 K 09.492 am 22.09.2009 zugunsten der Führerscheininhaberin entschieden. Das VG Bayreuth gab der Klage der Betroffenen statt und sprach sich für eine Anerkennung des tschechischen Führerscheins aus.

 

Die Beklagte legte allerdings Berufung gegen dieses Urteil zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Der BayVGH erließ einen Vorlagebeschluß zum Europäischen Gerichtshof und setzte das Verfahren aus.

 

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