In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes („Eilverfahren“) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 16.08.2010 (11 CE 10.262) entschieden, dass von der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auszugehen ist, wenn nur ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt.
Diese Entscheidung wurde vom EuGH revidiert.
Hatte der Fahrerlaubnisinhaber zuvor noch keine deutsche Fahrerlaubnis ist die im EU Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht allein deshalb unwirksam, weil in dieser ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist.
Hinweis: Dieser Sachverhalt ist nicht übertragbar auf solche Fälle, in denen dem Fahrerlaubnisinhaber eine isolierte Sperre wegen verkehrsrechtlicher Verstöße auferlegt wurde und er nur unter Vorlage einer positiven MPU der Fahrerlaubniserwerb möglich gewesen wäre.
Zur vollständigen Entscheidung
Am 19.05.2011 ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in dieser Angelegenheit ergangen.
Der EuGH hat entschieden, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip dem Mitgliedstaat das Recht verleiht, die Anerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis abzulehnen. Dies gilt unabhängig davon, ob zuvor die gegen den Führerscheininhaber eine Maßnahme des Entzugs o.ä. stattgefunden hat.
Geht aus dem Führerschein oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates hervor, dass der Erwerber gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen hat, muss der Führerschein in Deutschland nicht anerkannt werden.


