In einem Urteil vom 09.02.2010 hat das Amtsgericht Köln - 262 C 474/08 – entschieden, dass sich der Geschädigte auch bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn er eine lückenlose Wartung seines Fahrzeugs durch Fachwerkstätten nachweisen kann.
Das Amtgericht Köln folgt damit den Ausführungen des BGH Urteils vom 20.10.2009 - Az. VI ZR 53/09.
Auch die Verbringungskosten, die bei einer Reparatur in einer örtlichen Markenwerkstatt angefallen wären, sind nach Auffassung des Amtsgerichts Köln erstattungsfähig.
Quelle: verkehrsanwälte.de


