Alleiniges Verschulden eines Radfahrers bei Unfall mit anfahrendem Bus.
Nach einem Urteil des KG Berlin vom 24.07.2008 hat ein Linienbus Vorrang, wenn er an einer Haltestelle anfährt. Der Busfahrer muss nicht auf einen Radfahrer warten, der sich noch einige Fahrzeuglängen hinter dem Bus befindet.
Geklagt hatte ein Radfahrer, der bei Einscheren nach einem Überholvorgang mit dem Bus zusammengestoßen war. Obwohl der Bus bereits aus der Haltebucht herausfuhr, überholte der Radfahrer den Bus noch. Das LG Berlin verneinte einen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch, da dem Radfahrer grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
1. Öffentliche Verkehrsmittel haben beim Anfahren und Einordnen in den fließenden Verkehr Vorrang vor dem Individualverkehr.
2. Die Kollision wurde aufgrund des riskanten Manövers des Radfahrers verursacht. Aufgrund dieses grob schuldhaften Verhaltens, stehen dem Radfahrer keine Ersatzansprüche zu.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.07.2008, Az.: 12 U 142/07


