Verkehrsrecht Nürnberg

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Falsche Angaben gegenüber Vollkasko

Bei bewußt falschen Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber der Vollkaskoversicherung zum Schadenshergang, kann die Vollkaskoversicherung ihre Leistungen verweigern.

 

Die Vollkaskoversicherung kann die Zahlung verweigern, wenn der versicherte nach einem selbst verschuldeten Schaden angibt, er sei beim Einfahren in seine Garage "vom Bremspedal abgerutscht" und deshalb nicht mehr vor der Garagenwand zum Halten gekommen, der Sachverständige jedoch ermittelt, dass sich der Unfall, nicht so zugetragen haben kann, wie vom Versicherten geschildert.

Die schweren Beschädigungen an der Frontseite des Wagens ließen darauf schließen, dass der Fahrer "mit Vollgas" in die Garage gefahren sein müsse. Der Versicherte räumte dies auch im Nachhinein ein, hätte dies jedoch nicht mit Absicht getan, sondern sei "versehentlich auf das Gaspedal geraten".

Das OLG Brandenburgische Oberlandesgericht sah in der Verhalten eine schwerwiegende Obliegenheitsverletzung, weshalb die Versicherung die Leistungen zu Recht verweigere.

OLG Brandenburg, 3 U 27/083