Trifft den Geschädigten an dem Verkehsunfall ein Mitverschulden, ist die Gegenseite nur zur Erstattung des Schadens in Höhe der Haftungsquote verpflichtet.Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten wurde in letzter Zeit unterschiedlich geurteilt. Während das OLG Rostock sowie das OLG Frankfurt am Main die Auffassung vertraten, dass trotz einer Haftungsquote die Sachverständigenkosten in voller Höhe zu erstatten sind, wurde durch das OLG Celle entschieden, dass die Gegenseite auch diesbezüglich nur die jeweilige Haftungsquote übernehmen muss.
Der BGH hat in seinen Urteilen vom 07.02.2012 (VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11) klargestellt, dass auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten lediglich in Höhe der jeweiligen Haftungsquote zu erstatten sind.
Für den Geschädigten bedeutet dies, dass er im Falle eines mitverschuldeten Unfalls die Sachverständigengebühren zum Teil selber tragen muss.
Sollten Sie nach einem Unfall unsicher sein, ob Sie ein Mitverschulden trifft, raten wir Ihnen, zunächst die Haftungsfrage anwaltlich beurteilen zu lassen, bevor Sie weitere kostenauslösende Maßnahmen ergreifen.


