Am 19.05.2011 hat der EuGH entschieden, dass der Führerschein aus dem europäischen Ausland nur anerkannt werden muss, wenn der Erwerber auch tatsächlich einen Wohnsitz von 185 Tagen im Ausstellerstaat nachweisen kann.
Auch wenn sich Führerscheinerwerber bislang nichts haben zu schulden kommen lassen bzw. es sich um einen Ersterwerb der Fahrerlaubnis handelt, ist die Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anerkennungsfähig, wenn der Erwerber im Ausstellerstaat keinen Wohnsitz hatte.
Mit diesem Urteil sind Fahrerlaubnisse ungültig, deren Erwerber zwar einen deutschen Wohnsitzeintrag im Führerschein hatte, jedoch keine Negativhistorie hinter sich hat. Bislang anerkannte / geduldete Fahrerlaubnisse dieser Art verlieren ihre Gültigkeit. Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis machen sich nun des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.


