In Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) ist ein „bedeutender Schaden” i.S. des § 69 Absatz II Nr. 3 StGB angesichts der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung auch in den neuen Bundesländern erst ab 1300,00 Euro anzunehmen.
OLG Dresden, Beschluß vom 12. 5. 2005 - 2 Ss 278/05


