Ein Anspruch auf Schadensersatz bei einem Gleitsunfall besteht nicht, wenn dem beauftragten Räumdienst eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht nachgewiesen werden kann. Zudem ist der Nachweis zu erbringen, dass auch der eigentliche Räumpflichtige als Auftraggeber den Räumdienst fehlerhaft ausgewählt oder überwacht hat. Das LG Darmstadt hat in dem Urteil ebenfalls ausgeführt, dass es völlig ausreichend sei, einen Privatweg auf einer Breite von 0,5 m zu räumen und zu streuen, da so sichergestellt ist, dass eine einzelne Person ungehindert passieren kann.
LG Darmstadt, Urteil vom 01.12.2009, 17 O 142/09


