Bewertung von Informationen des Angeklagten hinsichtlich seines Wohnsitzes im Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs im Ausland.
Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt, sind wie vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu werten. Sie sind Behördeninformationen des Ausstellerstaates, etwa eines Einwohnermeldeamtes mindestens gleichwertig. Denn nur der Angeklagte selbst weiss mit Bestimmtheit, ob er das für die Ausstellung eines EU-Führerscheins erforderliche Wohnsitzerfordernis mit einem Aufenthalt von mindestens 180 Tagen erfüllt. (Aus den Gründen: ...Der Angeklagte hat vorliegend im Rahmen des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens diese Angaben zum fehlenden ordentlichen Wohnsitz in Ungarn zum Zeitpunkt der Ausstellung des ungarischen Führerscheins nicht aufgrund einer Mitwirkungspflicht erteilt, vielmehr hätte er Schweigen können oder eine unzutreffende Sachverhaltsschilderung abgeben können...).
OLG MÜNCHEN vom 30.03.2012, 4 STRR 032/12
Quelle: ADAC Newsletter




