Verkehrsrecht Nürnberg

Rechtsanwältin Helzel - Fachanwältin für Verkehrsrecht - Lawrenz & Kollegen | Wiesbadener Str. 21 | 90427 Nürnberg | Tel. 0911 - 93 68 50

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Angaben zum Wohnsitz

Bewertung von Informationen des Angeklagten hinsichtlich seines Wohnsitzes im Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs im Ausland.

Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt, sind wie vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu werten. Sie sind Behördeninformationen des Ausstellerstaates, etwa eines Einwohnermeldeamtes mindestens gleichwertig. Denn nur der Angeklagte selbst weiss mit Bestimmtheit, ob er das für die Ausstellung eines EU-Führerscheins erforderliche Wohnsitzerfordernis mit einem Aufenthalt von mindestens 180 Tagen erfüllt. (Aus den Gründen: ...Der Angeklagte hat vorliegend im Rahmen des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens diese Angaben zum fehlenden ordentlichen Wohnsitz in Ungarn zum Zeitpunkt der Ausstellung des ungarischen Führerscheins nicht aufgrund einer Mitwirkungspflicht erteilt, vielmehr hätte er Schweigen können oder eine unzutreffende Sachverhaltsschilderung abgeben können...).

OLG MÜNCHEN vom 30.03.2012,  4 STRR 032/12

Quelle: ADAC Newsletter

 

EuGH erteilt deutscher Regelung klare Absage! EU Führerschein ist anzuerkennen

Der EuGH hat in der Rechtssache Hofmann erneut bestätigt, dass EU-Führerscheine, mit Ausstellungsdatum ab dem 19.01.2009, anzuerkennen sind, soweit ein ordnungsgemäßer Wohnsitz im Ausstellerstaat bestanden hat.

Leitsatz der Entscheidung:

Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.

Zum vollständigen Urteil

 

2. Update! EU-Führerschein nach dem 19.01.2009 - Urteilstermin 26.04.2012

Anerkennung von ausländischen Führerscheinen nach dem 19.01.2009 - Entscheidung des EuGH ergeht am 26.04.2012.

Erstmals wird der EuGH in einer Angelegenheit zur 3. Führerscheinrichtlinie ein Urteil zur Anerkennungsfähigkeit der im
Ausland erworbenen Führerscheine sprechen. Sobald das Urteil veröffentlicht ist, erfahren Sie es auf dieser Seite.

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Klage aus Abtretung zulässig

Lässt sich ein Mietwagenunternehmen nach einem Unfall die Schadensersatzansprüche des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber abtreten, ist das im Mietwagenunternehmen berechtigt, diese Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

In seinem Urteil vom 31.01.2012 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliegt, wenn eine Mietwagenunternehmen die an sich abgetretenen Ansprüche gerichtlich geltend macht. Diese Tätigkeit ist gem. § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt, da sie als Nebenleistung des Berufs- oder Tätigkeitsbildes des Handelnden anzusehen ist.

 

Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11

 

Sachverständigenkosten sind nur nach Quote zu erstatten

Trifft den Geschädigten an dem Verkehsunfall ein Mitverschulden, ist die Gegenseite nur zur Erstattung des Schadens in Höhe der Haftungsquote verpflichtet.Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten wurde in letzter Zeit unterschiedlich geurteilt. Während das OLG Rostock sowie das OLG Frankfurt am Main die Auffassung vertraten, dass trotz einer Haftungsquote die Sachverständigenkosten in voller Höhe zu erstatten sind, wurde durch das OLG Celle entschieden, dass die Gegenseite auch diesbezüglich nur die jeweilige Haftungsquote übernehmen muss.

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 07.02.2012 (VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11) klargestellt, dass auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten lediglich in Höhe der jeweiligen Haftungsquote zu erstatten sind.

Für den Geschädigten bedeutet dies, dass er im Falle eines mitverschuldeten Unfalls die Sachverständigengebühren zum Teil selber tragen muss.

Sollten Sie nach einem Unfall unsicher sein, ob Sie ein Mitverschulden trifft, raten wir Ihnen, zunächst die Haftungsfrage anwaltlich beurteilen zu lassen, bevor Sie weitere kostenauslösende Maßnahmen ergreifen.
 


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